Sie befinden sich hier: Startseite > Bürgerservice > Mobilität > Öffentlicher Verkehr
Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.
Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:
Weiters mit Abweichungen auch für:
Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. Ausführliche Informationen zum Thema "Selbstständigkeit und Schwangerschaft (→ USP)" finden sich auf USP.gv.at.
Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.
Mutterschutzgesetz (MSchG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Bauen
Führerschein
Geburt
Gewalt in der Familie
Heirat
Jobs
Personalausweis
Pflege
Reisepass
Todesfall
Umzug